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Die CTU-KriterienIm folgenden finden sie eine Beschreibung der vier CTU-Kriterien [1]. Am Beginn steht eine Hypothese (Annahme), die es zu erfüllen gilt. Danach werden in den 4 CTU-Kriterien Forderungen an die Untersuchungsmethodik und den Ablauf der Überwachung gestellt, deren Erfüllung dazu führt, dass der Abstinenznachweis für eine zuvor bestimmte Zeit von den MPU-Stellen anerkannt wird. Im folgenden wird der Inhalt der CTU-Kriterien näher erläutert.
"Die im Rahmen der Begutachtung berücksichtigten toxikologischen Befunde sind fachkundig erstellt worden, aussagekräftig und forensisch verwertbar" [1].
Das CTU-1 Kriterium beschreibt das Verfahren der Einbestellung und die Regelungen bei Nichterscheinen bzw. die Handhabung von Fehlzeiten. "Die Durchführungsbedingungen der Drogen- oder Alkoholabstinenzkontrolle sind transparent und nachvollziehbar, insbesondere erfolgt die Einbestellung des zu Untersuchenden zur Abgabe einer Urinprobe kurzfristig und unvorhersehbar" [1]. In den Unterpunkten des CTU-1 Kriteriums ist näher geregelt, was im voraus definiert sein muss:
Im zweiten CTU-Kriterium werden die Forderungen für die Gewinnung der Probe beschrieben. "Das Untersuchungsmaterial wurde auf eine Weise gewonnen und an das Analyselabor übermittelt, dass die toxikologische Untersuchung zur Abstinenzüberprüfung oder zum Nachweis einer aktuellen Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag den aktuellen Status des Untersuchten zuverlässig wiedergeben kann" [1]. In den Unterpunkten des CTU-2 Kriteriums ist näher geregelt, wie die Probenabgabe abzulaufen hat:
Das dritte Kriterium regelt die Anforderungen an die Analytik die das Labor erfüllen muss. "Die Untersuchung findet in einem nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor nach den Standards der GTFCh statt, ist als Abstinenznachweis oder Nachweis einer aktuellen Drogenfreiheit am Untersuchungstag verwertbar und umfasst alle relevanten Stoffgruppen" [1]. In den Unterpunkten des CTU-3 Kriteriums ist näher geregelt, welche Qualifikation das Labor haben muss. Weiterhin ist festgelegt, welche Substanzen gefunden werden müssen und wie niedrig die Nachweisgrenze für diese Substanzen sein muss. Außerdem ist geregelt, unter welchen Bedingungen die Probe wie lange aufzubewahren ist.
Das vierte Kriterium regelt die Dokumentation der erhobenen Befunde und deren Beurteilung. "Die toxikologische Befundübermittlung an die Begutachtungsstelle lässt eine Interpretation vor dem Hintergrund der Fragestellung (Abstinenzkontrolle oder aktueller Nachweis der Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag) zu" [1]. In den Unterpunkten des CTU-4 Kriteriums ist näher geregelt, welche Daten der Abschlussbericht enthalten muss. So sind der Überwachungszeitraum, Anzahl und Art der Screenings, die Fehlzeiten, eventuelle Unregelmäßigkeiten sowie eine Beurteilung des Scrennings im Abschlussbericht anzugeben.
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