Die CTU-Kriterien

Am Beginn der Fahreignungsdiagnostik steht eine Hypothese (Annahme), die es zu erfüllen gilt. Diese wird für den chemisch-toxikologischen Bereich in die sog. 4 CTU-Kriterien unterteilt. Hierin werden Forderungen an die Untersuchungsmethodik und den Ablauf der Überwachung gestellt, deren Erfüllung dazu führt, dass der Abstinenznachweis für eine zuvor bestimmte Zeit von den MPU-Stellen anerkannt wird. “Die im Rahmen der Begutachtung berücksichtigten toxikologischen Befunde sind fachkundig erstellt worden, aussagekräftig und forensisch verwertbar” [1].

Hypothesen der CTU:

Im ersten Kriterium werden Die Bedingungen der Durchführung der Alkohol- bzw. Drogenscreenings beschrieben.

Diese müssen transparent  und über den gesamten Abstinenzzeitraum lückenlos nachvollziehbar sein. Dies beinhaltet Art, Dauer und Häufigkeit der Urinkontrollen durch das Labor. Jede Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Vertragsgegenstand ist zu dokumentieren. Die Kontrollzeiträume umfassen in der Regel 12 Monate mit 6 unvorhergesehenen Kontrollterminen. In Einzelfällen sind 6-monatige Vertrage mit 4 Kontrollen anzusetzen. Bei einer Verlängerung des Abstinenzkontrollprogramms (z.B: verspäteter MPU-Termin) müssen mindestens drei weitere Kontrollen pro Halbjahr angesetzt werden. Klienten, die bereits ihr einjähriges Abstinenzprogramm erfolgreich absolviert haben, deren Zertifikat aber am voraussichtlichen MPU-Termin älter als 4 Monate sein wird, können Ihre Abstinenz mit 3 Kontrollen binnen 4 Monaten bzw. eine Haaranalyse eines 3 cm langen Haarsegments fortführend dokumentieren (Zusatzkriterium A 1.3 N Nr. 7).
.


.

Im zweiten CTU-Kriterium werden die Forderungen für die Gewinnung der Probe beschrieben.

“Das Untersuchungsmaterial wurde auf eine Weise gewonnen und an das Analysela­bor übermittelt, dass die toxikologische Untersuchung zur Abstinenzüberprüfung oder zum Nachweis einer aktuellen Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag den aktuellen Status des Untersuchten zuverlässig wiedergeben kann” [1]. In den Unterpunkten des CTU-2 Kriteriums ist näher geregelt, wie die Probenabgabe von der Untersuchungsstelle (Laboratorium) durchzuführen ist.

  • Die Abgabe der Urinprobe erfolgt unter Sicht.
  • Die Temperatur des Urins wird unmittelbar nach der Abgabe gemessen.
  • Die Authentizität der abgegebenen Urinprobe wird von Ihnen mittels Unterschrift bestätigt.
    .

Das dritte Kriterium regelt die Anforderungen an die Analytik die das Labor erfüllen muss.

“Die Untersuchung findet in einem nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor nach den Standards der GTFCh statt, ist als Abstinenznachweis oder Nachweis einer aktuellen Drogenfreiheit am Untersuchungstag verwertbar und umfasst alle relevanten Stoffgruppen” [1]. In den Unterpunkten des CTU-3 Kriteriums ist näher geregelt, welche Qualifikation das Labor haben muss. Weiterhin ist festgelegt, welche Substanzen gefunden werden müssen und welche Mindestbestimmungsgrenze eingehalten werden muss. Daneben müssen alle Substanzen dokumentiert werden, die beweissicher identifiziert werden können.
.
.

Das vierte Kriterium regelt die Dokumentation der erhobenen Befunde und deren Beurteilung.

“Die toxikologischen Befundübermittlungen an den Auftraggeber bzw. an die Begutachtungsstelle lassen eine Bewertung der Durchführungsbedingungen und eine Interpretation vor dem Hintergrund der Fragestellung (Abstinenzkontrolle oder aktueller Nachweis der Alkohol-/Drogenfreiheit am Untersuchungstag) zu” [1]. In den Unterpunkten des CTU-4 Kriteriums ist näher geregelt, welche Daten der Abschlussbericht enthalten muss. So sind der Überwachungszeitraum, Anzahl und Art der Screenings, die Fehlzeiten, eventuelle Unregelmäßigkeiten sowie eine Beurteilung des Scrennings im Abschlussbericht anzugeben.
.
.

[1] Schubert, W., Dittmann, V. und Brenner-Hartmann, J. (Hrsg.)(2013): Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kirschbaum Verlag, Bonn, 3. Auflage, www.kirschbaum.de.